- Straßenbaulast
- Straßenbaulast,die öffentlich-rechtliche, der Straßenbauaufsichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, für den Bau, die Verbesserung und den Unterhalt öffentlicher Straßen alles zu leisten, was erforderlich und zweckmäßig ist, damit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs Genüge getan wird, allerdings unter Wahrung sonstiger öffentlicher Belange einschließlich des Umweltschutzes. Zur Straßenbaulast gehören: Bau und Unterhalt des Straßenkörpers und seiner Bestandteile (Brücken u. a.), Ausstattung der Straßen mit dem erforderlichen Zubehör (Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen, Haltestellenbuchten u. a.). In Deutschland ist der Straßenbaulastträger für die Bundesfernstraßen grundsätzlich der Bund; die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohner sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesfernstraßen (§ 5 Bundesfernstraßengesetz). Außerdem obliegt den Ländern die Verwaltung von Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen als Auftragsangelegenheit (Art. 90 GG, Bundesaufsicht). Träger der Straßenbaulast von Land(es)- oder Staatsstraßen (Bayern) sind die Länder, für die übrigen Straßen Gemeinden und Städte. - In Österreich trifft die Straßenbaulast für Autobahnen und sonstige Bundesstraßen den Bund, für (Bezirks- und) Landesstraßen die Länder, sonst die Gemeinden, zum Teil auch Private (Konkurrenzstraßen, Güterwege). In der Schweiz steht die Straßenhoheit den Kantonen zu, der Bund hat die Oberaufsicht und das Recht, über die Nationalstraßen zu befinden (Art. 36bis und 37 Bundesverfassung).
Universal-Lexikon. 2012.